Home | Kontakt | Jobs | Anfahrt | AGB’s | Impressum
CAGOGAS CAGOGAS
Startseite
Unternehmen
Gase
Gasflaschen
Gasflaschen- Regenerierung
Technische Hinweise
Umgang mit Gasflaschen
Beschreibung der Gasarten
Farbkennzeichnung Gasflaschen
Reinheitsangabe mit Punktnotation
Anwendung
Transport
Tauschflaschen
Handhabung Druckgasflaschen
Explosionsverhütung
Lagerung
Ihre Preisanfrage
Service
Gasflaschentausch
Sonderaktion Propangasflaschen für Wiederverkäufer
Einzelhandel S&E Freizeitmarkt
Transport von Gefahrengut

Zu jedem Transport gehören die entsprechenden Papiere. Anders als beim normalen Stückguttransport, müssen bei gefährlichen Gütern alle Daten erfasst und in den Papieren enthalten sein. Folgende Unterlagen sind dem Fahrer für den Transport auszuhändigen und mitzugeben:

Beförderungspapier

Für alle beförderten gefährlichen Güter in Beförderungseinheiten muss der Absender dem Beförderer und dieser dem Fahrzeugführer ein Beförderungspapier vor Transportbeginn übergeben. Dies kann eine spezielle Ausfertigung oder ein Papier sein, das schon durch eine andere Rechtsvorschrift benötigt wird, wie zum Beispiel der Lieferschein, Frachtbrief oder das Beförderungspapier nach dem GüKG. Folgende Angaben sind vorgeschrieben und müssen in den Papieren enthalten sein:

  • die Bezeichnung des Gutes einschließlich der Kennzeichnungsnummer des Stoffes
  • die Klasse
  • die Ziffer der Stoffaufzählung sowie gegebenenfalls der Buchstabe
  • die Großbuchstaben ADR oder RID
  • die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke oder der Großpackmittel (IBC)
Hinweisschilder Gefahrengut
  • die Bruttomasse sowie für explosive Stoffe und Gegenstände die Nettomasse in Kilogramm oder Gramm
  • den Namen und die Anschrift des Absenders
  • den Namen und die Anschrift des oder der Empfänger
  • eine Erklärung entsprechend den Vorschriften einer Sondervereinbarung
  • eine Kopie des wesentlichen Textes einer ADR-Vereinbarung, soweit diese in Anspruch genommen wird
  • die schriftlichen Weisungen (Unfallmerkblätter)
  • die Beförderungsgenehmigung ( sie wird immer dann benötigt, wenn Listengüter nach §7 GGVS, Sprengstoffe und radioaktive Stoffe zu befördern sind)