Das Lagern von Gasflaschen (Druckgasbehältern) ist in den Technischen
Regeln Druckgase TRG 280, geregelt.
Nachstehend sind einige der wichtigsten Anforderungen für die Errichtung
kleiner Gaselager (maximal 50 Flaschen) für inerte, brandfördernde und
brennbare Gase (z. B. Argon, Sauerstoff, Acetylen, Propan) aufgelistet.
Gasflaschenlager
Ein Gasflaschenlager ist ein festgelegter Ort, in dem ständig volle
Gasflaschen im Vorrat gehalten werden bzw. leere Gasflaschen für den
Abtransport gelagert werden.
Generelle Anforderungen
- Das Lagerpersonal ist regelmäßig im Umgang mit Gasflaschen sowie
über die Betriebsanweisungen gemäß der Gefahrstoffverordnung zu
unterweisen.
- Für Unbefugte ist das Zugangsverbot durch Schilder anzuzeigen
- Eine Gefährdung durch Fahrzeuge (z.B. durch einen Anfahrschutz)
ist auszuschließen.
- Die Gasflaschen müssen auf ebenem Boden sicher stehen und sind
gegen Umfallen zu sichern, z.B. Lagerung in Paletten, Aufstellen in Gruppen.
- Die Ventile sind dicht zu schließen und die Flaschenkappen sind
aufzuschrauben.
- Zu Wärmequellen und Heizkörpern ist ein Mindestabstand von 0,5 m
einzuhalten.
- Ein Feuerlöscher und ein Telefon mit Angabe von Notfall Rufnummern
müssen leicht erreichbar sein.
- In kritischen Bereichen, wie Treppenräumen, Fluren, Rettungswegen,
Garagen, Durchgängen und Durchfahrten dürfen keine Lager errichtet
werden.
- Für Lagerräume unter Erdgleiche müssen Sonderregelungen (TRG 280)
beachtet werden.
- Bei brennbaren Gasen sind Schutzbereiche (siehe Abmessung der
Schutzbereiche) einzuhalten.
Anforderungen für brennbare Gase
Falls Wände eines Lagerraumes an einen öffentlichen Verkehrsweg angrenzen,
dürfen diese Wände bis 2 m Höhe keine Türen und Fenster besitzen
(außer selbstschließende und feuerhemmende Türen).
Zwischen Gasflaschen mit brandfördernden und Gasflaschen mit brennbaren
Gasen muss ein Abstand von mindestens 2 m eingehalten werden.
Lager im Freien
Als Lager im Freien gelten auch solche, die mindestens nach zwei Seiten offen
sind, sowie solche, die nur an einer Seite offen sind, wenn die Tiefe - von
der offenen Seite ausgemessen - nicht größer ist als die Höhe der offenen Seite.
Eine Seite des Raumes gilt auch dann als offen, wenn sie aus einem Drahtgitter
oder dergleichen besteht.
Der Sicherheitsabstand zu benachbarten Anlagen, von denen eine Gefahr ausgehen
kann (z.B. Lager mit brennbaren Stoffen), beträgt mindestens 5 m; eine
Schutzwand von 2 m Höhe aus nicht brennbaren Baustoffen kann den
Sicherheitsabstand ersetzen.
Schutzbereich
- Auf die Schutzbereiche und die ex-Gefährdung ist durch Warnschilder
hinzuweisen.
- Im Schutzbereich dürfen sich keine Zündquellen befinden.
- Elektrische Anlagen müssen ex-geschützt gemäß Zone 2 ausgeführt sein.
- Es dürfen nur die Fahrzeuge verkehren, die zum Betreiben des Lagers
erforderlich sind.
- Der Schutzbereich darf sich nicht auf Nachbargebäude oder öffentliche
Verkehrsflächen erstrecken.
Anforderungen für Lager in Räumen
Bei Räumen mit einer Grundfläche bis zu 20 m² ist der gesamte Raum
Schutzbereich.
Der Schutzbereich darf an höchstens zwei Seiten durch mindestens 2 m
hohe öffnungslose Schutzwände aus nicht brennbaren Baustoffen eingeengt sein.
Hierbei darf es sich an einer Seite auch um eine Gebäudemauer handeln, die im
Schutzbereich öffnungslos sein muss.
Lager in Räumen
Lager in Räumen sind Lager in geschlossenen oder an eine Seite offenen Räumen
(Ausnahme siehe Lager im Freien).
Generelle Anforderungen
- Die Wände angrenzender Gebäude und die Außenwände des Lagers müssen
mindestens feuerhemmend ausgeführt sein; die Dacheindeckung muss
ausreichend widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme sein.
- Der Fußbodenbelag muss schwer entflammbar sein.
- In Lagerräumen und im Schutzbereich von Flüssiggasflaschen
(z.B. Propan, Butan) dürfen sich keine Gruben, Kanäle oder
Abflüsse zu Kanälen ohne Flüssigkeitsverschluss sowie keine
Kellerzugänge oder sonstige offene Verbindungen zu Kellerräumen
befinden. Ferner dürfen sich dort auch keine Reinigungs- oder
andere Öffnungen von Schornsteinen befinden.
- Ausreichende Be- und Entlüftung des Lagers ist zu gewährleisten
(Lüftungsfläche mindestens 1% der Bodenfläche)
- In Lagerräumen dürfen keine sonstigen brennbaren Stoffe
(z.B. brennbare Flüssigkeiten Holz, Papier) gelagert werden.
(Ausnahme: Bei Abtrennung mit einer Schutzmauer mit Höhe > 2m).
- Lagerräume, in denen mehr als 25 gefüllte Gasflaschen gelagert
werden, dürfen nicht unter oder über Räumen liegen, die dem
dauernden Aufenthalt von Personen dienen.
Abmessungen der Schutzbereiche
Für brennbare Gase leichter als Luft (z.B. Acetylen, Methan, Wasserstoff).
|