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1. Geltungsbereich |
Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu unseren allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Es bedarf keiner nochmaligen Vereinbarung bei jeder
weiteren Geschäftsbeziehung. Mit der Annahme der Ware oder Leistung durch
den Käufer gelten diese Geschäftsbedingungen spätestens als angenommen.
Keine Gültigkeit haben abweichende Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des
Käufers von unseren Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen gelten nur,
wenn wir diese schriftlich bestätigen.
Sollte eine Bedingung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
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2. Preise |
Die angegebenen Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung. Für die Füllung
kundeneigener Behälter wird der jeweils gültige Zuschlag berechnet. Für alle
Geschäfte sind die am Tag der Lieferung bei uns geltenden Verkaufspreise
maßgebend. Für etwa nachträglich eingeführte, die Ware belastende öffentliche
Abgaben bleibt eine entsprechende Nachberechnung vorbehalten. Propangaspreise
sind Tagespreise und unterliegen auf den Rohstoffmärkten extremen Schwankungen.
Cagogas behält sich das Recht vor, bei mehr als 10% höheren Beschaffungspreisen,
ihre Preise entsprechend anzupassen. Etwaige Restinhalte in zurückgenommenen
Behältern werden nicht vergütet. Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils
gültigen Mehrwertsteuer.
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3. Lieferungen |
Cagogas kann die Lieferungs- und Leistungsverpflichtungen auch durch Dritte
ausführen lassen, ohne dass dadurch die Rechte und Pflichten des Kunden
gegenüber Cagogas berührt werden.
Erfüllungsort für die Lieferung ist die Auslieferstelle. Die Gefahr des
Untergangs oder der Verschlechterung der Ware geht auf den Käufer über,
sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden
ist. Die gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort erfolgt
und wer die Frachtkosten trägt.
Bei Selbstabholung ist der Kunde für die ordnungsgemäße Be- und Entladung des
Fahrzeugs sowie die Sicherung der Ladung verantwortlich. Er wird dabei die
einschlägigen Vorschriften über Unfallverhütung, Lagerung und Transport
beachten.
Bei höherer Gewalt und anderen unverschuldeten Ereignissen, wie z.B. Streiks,
Aussperrungen, Betriebsstörungen und amtlichen Verfügungen, ruhen die
Lieferungs- und Abnahmeverpflichtungen, solange und soweit solche Hindernisse
bestehen.
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4. Gewährleistung |
Der Käufer muss die gelieferte Ware unverzüglich auf Qualitäts- und
Mengenabweichungen untersuchen und uns erkennbare Mängel innerhalb einer
Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls
ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen.
Verdeckte Mängel sind uns innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung
schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen,
insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des
Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
Für mangelhafte Lieferungen schulden wir Nacherfüllung, wobei wir darüber
entscheiden, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Neulieferung erfüllt
wird. Der Käufer ist zur Abnahme der Nacherfüllung verpflichtet. Ist die
Nacherfüllung fehlgeschlagen oder unzumutbar, ist der Käufer nach seiner
Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Minderung
des Kaufpreises zu verlangen.
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5. Haftungsbeschränkungen |
Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere
wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter
Handlung haften wir - auch für unsere gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- und
Verrichtungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit,
beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen
Schaden.
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6. Zahlungsbedingungen |
Unsere Lieferungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, sofort nach
Rechnungserhalt ohne Abzug zahlbar. Zahlungen gelten nur dann als rechtzeitig
erbracht, wenn Cagogas am Fälligkeitstag darüber verfügen kann. Schecks werden
nur zahlungshalber angenommen. Deren Annahme erfolgt ohne Gewähr für
rechtzeitige und ordnungsgemäße Vorlage. Sämtliche Kosten und Spesen trägt
der Käufer.
Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist Cagogas berechtigt, bankübliche
Fälligkeitszinsen, mindestens jedoch 8% über dem Basiszinssatz, zu berechnen.
Die Geltendmachung eines weiteren Schadens gegen Nachweis bleibt vorbehalten.
Cagogas ist berechtigt, für Mahnungen kostendeckende Mahngebühren zu berechnen.
Bei Zahlungsverzug hat Cagogas, solange dieser nicht beseitigt ist, das Recht,
die Lieferungen einzustellen oder nur gegen sofortige Barzahlung zu liefern.
Die Aufrechnung von Gegenansprüchen gegen unsere Zahlungsansprüche ist
ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt.
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7. Eigentumsvorbehalt |
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher bis zur Lieferung
entstandener Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum von Cagogas.
Der Eigentumsvorbehalt erlischt nicht durch Verbindung oder Vermischung.
In diesem Fall erwirbt Cagogas das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Waren.
Der Käufer ist zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr berechtigt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist
dem Käufer nicht gestattet. Bei einer Pfändung oder einer anderen
Beeinträchtigung durch Dritte sind wir unverzüglich zu benachrichtigen und
bei der Verfolgung unserer Rechte zu unterstützen.
Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt
dieser bereits jetzt zur Sicherung an uns ab. Der Käufer ist zur Einziehung der
Forderung im ordentlichen Geschäftsverkehr ermächtigt, solange er seinen
Zahlungsverpflichtungen vereinbarungsgemäß nachkommt. Sollte ein dritter
Lieferant verlängerten Eigentumsvorbehalt rechtswirksam geltend machen,
werden uns die Forderungen insoweit abgetreten, soweit der verlängerte
Eigentumsvorbehalt dritter Lieferanten die betreffenden Forderungen nicht
erfasst.
Bei einer wesentlichen Verschlechterung der Wirtschaftslage des Käufers,
insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Einleitung von
Insolvenzverfahren, erlischt die vom Käufer erteilte Einzugsermächtigung.
In diesem Falle ist Cagogas auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und
Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Kosten der Abholung und der
Verwertung der Vorbehaltsware hat der Käufer zu ersetzen. Er hat über die
noch vorhandene Vorbehaltsware eine detaillierte Aufstellung zu erstellen,
ebenso auch eine Aufstellung über die Drittschuldner der an uns abgetretenen
Forderungen.
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8. Gerichtsstand, anwendbares Recht |
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des
UN-Kaufrecht finden keine Anwendung.
Soweit nach § 38 ZPO zulässig, gilt als Gerichtsstand Dortmund als vereinbart.
Mineralölsteuer-Hinweis für Brenngas:
"Steuerbegünstigtes Mineralöl darf nicht zum Antrieb von Motoren verwendet
werden, außer zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in ortsfesten
Anlagen, die ausschließlich a) der gekoppelten Erzeugung von Wärme und Kraft
(Kraft-Wärme-Kopplung) oder b) der Abdeckung von Spitzenlasten in der
öffentlichen Stromversorgung dienen. Jede andere motorische Verwendung
zieht steuer- und strafrechtliche Folgen nach sich."
Stand 07/2005
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